Das deutsche Urheberrecht ist im internationalen Vergleich eines der urheberfreundlichsten, was sich zum Beispiel in der Gewährung des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts zeigt. Ein solches Persönlichkeitsrecht ist zum Beispiel dem angloamerikanischen Recht fremd, in dem die „Copies“ im Vordergrund des Schutzes stehen, was sich bereits am Namen „Copyright“ zeigt.
Das UrhG schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Hierunter fallen insbesondere Sprachwerke (zum Beispiel Romane, Gedichte, Dissertationen, Texte von Comedians etc.), Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke (also Fotografien), Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 UrhG).
Um den Schutz des Urheberrechtsgesetzes zu erlangen, muss ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts vorliegen, das heißt, es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Ist dies der Fall, gelangt der Urheber des Werkes in den Schutz des Urheberrechts. Dieser erstreckt sich sowohl auf die ideellen Interessen des Urhebers, schützt also die persönlichen und geistigen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk, als auch auf seine vermögensrechtlichen Interessen.
Doch nicht nur die Urheber, das heisst die Schöpfer der Werke wie Komponisten Autoren, Schriftsteller, Fotografen, Designer, Kunstmaler, Bildhauer etc. kommen in den Genuss des Schutzes, sondern auch die sogenannten ausübenden Künstler, also zum Beispiel die Interpreten der Musik (Sänger, Instrumentalisten) oder Schauspieler.
Im Bereich der Literatur und Musik gelten ergänzend die Bestimmungen des Verlagsgesetzes.
Sämtliche Urheber und ausübenden Künstler finden bei mir als im Urheberrecht promovierte Juristin fundierte Rechtsberatung.